RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
AG Frankfurt/M.: Schäden durch Walnüsse
Das AG Frankfurt/M. entschied, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen (AG Frankfurt/M. Urt. v. 10. 11. 2017 – 32 C 365/17 (72)). Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3000 € entstanden.
Nach dem AG Frankfurt/M. müsse jedoch der Nachbar im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen, denn das sei eine natürliche Gegebenheit. Wer unter einem Nussbaum parkt, trage das allgemeine natürliche Lebensrisiko.
(Quelle: PM AG Frankfurt/M. Nr. 02/2018 v. 26. 1. 2018)