ZfIR 2018, 120
Leitsatz der Redaktion:
Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert; §§ 45, 51 GNotKG (Abweichung von OLG Bamberg, Beschl. v. 7. 1. 2015 – 1 W 44/14, ZfIR 2015, 388 (m. Anm. Wilsch, S. 389)).
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