ZfIR 2018, 120

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 511 Abs. 2 Nr. 128. Wert der Beschwer entsprechend Kosteninteresse der mit Berufung erklärten (Teil-)Erledigung des Klägers (hier: Antrag auf Löschungsbewilligung) ZPO§ 511 BGH, Urt. v. 10.11.2017 – V ZR 217/16 (OLG Naumburg)BGHUrt.10.11.2017V ZR 217/16OLG Naumburg

Leitsatz des Gerichts:

Wird einer von mehreren Klageanträgen durch Teilurteil abgewiesen und erklärt der Kläger mit der Berufungseinlegung insoweit die (Teil-)Erledigung, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Kosteninteresse. Dieses ist nicht nach der Differenzrechnung, sondern dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert des abgewiesenen Klageantrags ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf den abgewiesenen Antrag entfallende Kostenbelastung errechnet wird (Abgrenzung u. a. zu BGH, Beschl. v. 13. 7. 2005 – XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, 1729).

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