ZfIR 2015, 120

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 265; InsO §§ 85, 86; BGB §§ 985, 987, 988, 81230. Eintritt des Zwangsverwalters in Rechtsstreit (als gesetzlicher Prozessstandschafter) bei nach Rechtshängigkeit angeordneter ZwangsverwaltungZPO§ 265InsO§ 85InsO§ 86BGB§ 985BGB§ 987BGB§ 988BGB§ 812LG Krefeld, Urt. v. 22.10.2014 – 2 O 80/14LG KrefeldUrt.22.10.20142 O 80/14

Leitsatz des Gerichts:

Wird die Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit angeordnet, kann der Zwangsverwalter ohne Zustimmung durch bloße Übernahmeerklärung an Stelle des Klägers in den Rechtsstreit eintreten. Einer Zustimmung des Klägers oder des Beklagten bedarf es nicht; die Regeln über die gewillkürte Prozessstandschaft gelten nicht.

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