ZfIR 2014, 95

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 71 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1; BNotO § 21 Abs. 1Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Eintragungsbewilligung durch NotarbescheinigungGBO§ 71GBO§ 53GBO§ 32BNotO§ 21OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2013 – I-3 Wx 170/13 (rechtskräftig; AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.4.11.2013I-3 Wx 170/13rechtskräftigAG Düsseldorf

Leitsätze der Redaktion:

1. Die sog. beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen eine Eintragung ist dann möglich, wenn die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen ist und das Grundbuch dadurch unrichtig wird.
2. Die Bescheinigung des Notars nach § 21 Abs. 1 BNotO erbringt für das Grundbuchamt den vollen Beweis der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft, ohne dass weitere Prüfungspflichten bestehen

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