ZfIR 2014, 110

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 550, 12622. Einhaltung der mietvertraglichen Schriftform durch Unterzeichnung das Vertragswerk abschließender Anlage und Vereinbarung wirksamer SchriftformvorsorgeklauselOLG Koblenz, Urt. v. 22.08.2013 – 1 U 1314/12 (LG Trier)OLG KoblenzUrt.22.8.20131 U 1314/12LG Trier

Leitsätze der Redaktion:

1. Wurde von beiden Mietvertragsparteien ein die mietvertraglichen Regelungen abschließendes Blatt (Anlage 2) unterschrieben, der Mietvertrag selbst enthält einen eindeutigen Hinweis auf diese Anlage und für beide Mietvertragsparteien ist ersichtlich, dass ein einheitliches Vertragswerk vorgelegen hat, so ist die Nichtunterzeichnung des Mietvertragsformulars unschädlich und beseitigt das Vorliegen der Schriftform nicht.
2. Die Schriftformvorsorgeklausel, mit der die Vertragsparteien ausdrücklich regeln, dass der Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig gekündigt werden darf, ist wirksam.

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