ZfIR 2013, A 4

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BVerfG: Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das BVerfG hatte auf Vorlage des OLG und des AG Oldenburg die Frage zu klären, ob bestimmte öffentlich-rechtliche Kreditinstitute auf der Grundlage des niedersächsischen Landesrechts weiter berechtigt bleiben, ohne Titel vollstrecken zu dürfen. Nach bestehender Rechtslage ersetzt der Antrag der staatlichen Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) sowie der Landessparkasse zu Oldenburg den vollstreckbaren Titel zur Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen (sogenanntes Selbsttitulierungsrecht). In der Beschlussformel zu Ziff. 1 wurde dieses Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 BvL 8 und 22/11). Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31.1.2013 regelt Näheres, wie die bestehenden Rechtsverhältnisse zu behandeln sind, denn der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Vorschriften für alle bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren. Zudem haben die betroffenen Kreditinstitute wegen des Selbsttitulierungsrechts bisher auf die übliche Bankpraxis verzichtet, sich bei dinglich besicherten Darlehen vom Schuldner die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilen zu lassen. Den begünstigten Kreditinstituten wird daher eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31.1.2013 gewährt, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1.2.2013 abgeschlossen worden sind. Ab dem 1.2.2013 ist in Neuverträgen eine „automatische“ Titulierung nicht mehr enthalten.
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger, Heilbronn
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2013 vom 17.1.2013)

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