ZfIR 2012, A 4

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OLG Oldenburg: Naturschutz und Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

Beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen hat Naturschutz nur bei der Umsetzung konkreter Projekte Vorrang. Wer in Niedersachsen seine landwirtschaftlichen Flächen verkaufen will, kommt am Vorkaufsrecht für Landwirte nicht vorbei. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer ausschließlich Belange des Naturschutzes verfolgt. Der Landwirtschaftssenat des OLG hat mit einer weiteren Entscheidung zugunsten des Vorkaufsrechts der Niedersächsischen Landgesellschaft entschieden (OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.12.2011 – 10 W 10/11).
Der Antragsteller, ein Naturschutzverband, wollte von einem Landwirt landwirtschaftliche Flächen im Naturschutzgebiet in Oldenburg kaufen. Er schloss einen notariellen Kaufvertrag mit dem Landwirt. Die Stadt Oldenburg verweigerte jedoch die erforderliche Genehmigung, weil der Käufer kein Landwirt sei. Die Niedersächsische Landgesellschaft hatte das ihr gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt, um die Flächen an einen Landwirt zu übertragen.
Gegen die Nichterteilung der Genehmigung wehrte sich der Antragsteller. Da die Flächen in einem Naturschutzgebiet liegen, habe der Naturschutz Vorrang vor sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen, so die Argumentation des Antragstellers. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Interessen des Naturschutzes zwar grundsätzlich agrarstrukturell auch förderungswürdig seien, im konkreten Fall jedoch nicht gleichwertig neben dem Aufstockungsbedarf eines erwerbsinteressierten Landwirtes stünden. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Kauf ein eigenes, konkretes förderungsfähiges Umwelt- oder Naturschutzprojekt zugrunde liege. Daran fehle es hier aber.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.1.2012)

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