ZfIR 2012, A 4

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VGH Baden-Württemberg: Klage gegen Anlage für Feuerwehrfunk

Private Funkmastbetreiber müssen eine Anlage für den Feuerwehrfunk (digitaler Alarmumsetzer – DAU) auf ihrem Grund nur dulden, wenn geeignete öffentliche Flächen hierfür nicht zur Verfügung stehen. Außerdem können sie für die Anbringung eines DAU unter Umständen eine Entschädigung verlangen. Dies entschied der VGH Baden-Württemberg mit Urteil und gab damit der Klage einer Funkturmbetreiberin gegen den Landkreis Heilbronn statt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.9.2011 – 1 S 1633/10).
ZfIR 2012, A 5
Die Klägerin, eine GmbH, errichtet und betreibt bundesweit Antennenträger, die sie hauptsächlich an Mobilfunkanbieter vermietet, darunter auch einen ca. 125 m hohen Funkturm auf einem im Eigentum des Landes stehenden Grundstück. An diesem Funkturm sollte die Klägerin nach einer Anordnung der Gemeinde vom Juni 2009 entschädigungslos einen digitalen Alarmumsetzer der Feuerwehr dulden. Sie widersprach mit der Begründung, die entschädigungslose Duldungspflicht verstoße gegen ihre Berufsfreiheit. Auch sei sie nicht die richtige Adressatin der Duldungsanordnung, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei. Schließlich hätte der DAU stattdessen auf einem benachbarten Forstbetriebshof des Landes errichtet werden müssen. Das Landratsamt Heilbronn wies ihren Widerspruch zurück. Auch ihre Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart blieb erfolglos. Mit der – vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen – Berufung hatte die Klägerin beim VGH Erfolg.
Das 2010 geänderte Feuerwehrgesetz ermächtige die öffentliche Hand, private Grundstücksbesitzer zu verpflichten, Kommunikationseinrichtungen der Feuerwehr – wie den DAU – auf ihren Grundstücken zu dulden, je nach den Umständen auch ohne Entschädigung, heißt es in den Entscheidungsgründen. Da die Klägerin den Funkturm aufgrund eines Gestattungsvertrages mit dem Land auf dessen Grundstück betreibe, sei sie auch richtige Adressatin der Duldungsanordnung.
Die Gemeinde bzw. der seit 2010 für die Entscheidung zuständige Landkreis hätten das eingeräumte Ermessen indes fehlerhaft ausgeübt, weil sie Alternativstandorte nicht hinreichend in den Blick genommen hätten. Zwar dürften die Standorte nach dem neuen Feuerwehrgesetz so gewählt werden, dass die angebrachten DAUs gemeindeübergreifend eingesetzt werden könnten. Hierdurch lockere sich aber der funktionale Bezug des einzelnen DAU zu einer bestimmten Gemeinde und damit der Zusammenhang zwischen Duldungspflicht und individuellem Brandschutz. Private dürften daher nur in Anspruch genommen werden, wenn keine gleich geeigneten öffentlichen Flächen zur Verfügung stünden, wenn die Anbringung des DAU dort nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus anderen Gründen mit erheblichen Nachteilen verbunden sei.
Sollte die erneute Ermessensausübung des Landkreises zu dem Ergebnis führen, dass allein der Funkturm der Klägerin als Standort für den DAU in Betracht komme, sei der Klägerin für dessen Duldung voraussichtlich eine Entschädigung zu zahlen, so der VGH weiter. Den Ersatz des entgangenen Gewinns könne sie insoweit aber nur verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein zahlender Nutzer verdrängt werde.
Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.1.2012)

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