ZfIR 2012, 89

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1093 Abs. 1, 3, § 1041Umfang der Kostentragungspflicht des Wohnungsrechtsinhabers für Nutzung der GemeinschaftsanlagenBGB§ 1093BGB§ 1041BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 57/11 (LG Berlin) +BGHUrt.21.10.2011V ZR 57/11LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurt. v. 4.7.1969 – V ZR 37/66, BGHZ 52, 234).
2. Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

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