ZfIR 2010, 97

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 275, 399 Alt. 1, §§ 1018, 1019, 1090Eintragung eines Wegerechts aus 30 Jahre alter VereinbarungBGB§ 275BGB§ 399BGB§ 1018BGB§ 1019BGB§ 1090BGH, Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 42/09 (LG Frankfurt/M.)BGHUrt.30.10.2009V ZR 42/09LG Frankfurt/M.

Leitsätze der Redaktion:

1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung einer Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich abtretbar; § 399 Alt. 1. BGB (Inhaltsänderung) steht dem nicht entgegen, da der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks stets damit rechnen muss, sich bei der Veräußerung des herrschenden Grundstücks mit einem neuen Gläubiger auseinandersetzen zu müssen.
2. Der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) ist nicht schon deshalb verwirkt, weil die Parteien des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages 16 Jahre lang nicht von dem Wegerecht Gebrauch gemacht haben.
3. Ob eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich ein Teil verpflichtet, ein Wegerecht einzuräumen, auf eine Grunddienstbarkeit oder auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gerichtet ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien und die fehlende Notwendigkeit einer Grunddienstbarkeit können Indizien dafür sein, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewollt ist.

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