ZfIR 2009, 111

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG §§ 63, 78, 8030. Gesamtausgebot an Stelle von Einzelausgebot nur bei deutlichem, protokolliertem VerzichtBGH, Beschl. v. 30.10.2008 – V ZB 41/08 (LG Wiesbaden)BGHBeschl.30.10.2008V ZB 41/08LG Wiesbaden

Leitsätze des Gerichts:

1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).

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