ZfIR 2009, 111

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO §§ 3, 629. Festsetzung des Streitwertes für Löschungsantrag bei nicht mehr valutierter Grundschuld auf 20 % des NominalwertesOLG Nürnberg, Beschl. v. 27.11.2008 – 6 W 2061/08 (LG Nürnberg-Fürth)OLG NürnbergBeschl.27.11.20086 W 2061/08LG Nürnberg-Fürth

Leitsatz des Gerichts:

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld beträgt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht, nur 20 % des Nominalwertes der Grundschuld, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile vorträgt.

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