ZfIR 2009, 111

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 216, 780; ZPO §§ 767, 767 Abs. 428. Keine Anwendung der Verjährungsregelung des § 216 BGB für das Schuldversprechen als Personalsicherheit gegenüber den im Gesetz genannten RealsicherheitenOLG Brandenburg, Urt. v. 22.12.2008 – 3 U 160/07 (LG Potsdam)OLG BrandenburgUrt.22.12.20083 U 160/07LG Potsdam

Leitsätze des Gerichts:

1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780 BGB dar.
2. Darf der Vollstreckungsgläubiger aufgrund einer Sicherungsabrede aus der titulierten Forderung aus dem Schuldversprechen nur wegen durchsetzbarer anderweitiger Ansprüche vorgehen, so stellen Einwendungen und Einreden gegen die gesicherten Forderungen Einwendungen i. S. d. § 767 Abs. 1 ZPO gegen die Durchsetzbarkeit der sichernden, titulierten Forderung aus § 780 BGB dar..
3. Erweist sich der titulierte Anspruch als zu weit gefasst, ist dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage durch Teilstattgabe Rechung zu tragen, auch ohne dahingehenden Hilfsantrag. (vgl. BGH, Urt., 19.2.1991 – XI ZR 202/89 Rz. 18, WM 1991, 668; BGH, Urt. v. 6.3.1996 – VIII ZR 212/94 Rz. 21, NJW 1996, 2165)..
4. Eine analoge Anwendung des für Realsicherheiten konzipierten § 216 BGB auf Ansprüche, die durch Personalsicherheiten, namentlich durch ein Schuldversprechen aus § 780 BGB gesichert sind, scheidet aus. (Entgegen OLG Frankfurt/M., Urt. v. 11.7.2007 – 23 U 7/07, ZIP 2007, 2350, dazu EWiR 2008, 167 (M. Fuchs)).
5. Der Vollstreckungsschuldner ist in einem zweiten Vollstreckungsabwehrverfahren entgegen § 797 Abs. 4 ZPO gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren entstanden sind. (Anschluss an BGH, Urt. vom 17.4.1986 – III ZR 246/84)

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