ZfIR 2009, 105
Leitsatz der Redaktion:
Die haftungsrechtliche Alleinverantwortung für das Zwangsverwaltungsverfahren obliegt dem Zwangsverwalter. Teile seiner Tätigkeiten aus den Bereichen Buchhaltung, Akteneinsicht und Objektbetreuung kann er auf Hilfspersonen übertragen; die Aufsichts- und Kontrollpflicht verbleibt beim Zwangsverwalter. Höchstpersönliche Aufgaben wie die Abgabe von rechtsgestaltenden Erklärungen hat er selber zu erfüllen.
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