ZfIR 2008, 118
Leitsätze des Gerichts:
1. Der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer einer Eigentumswohnung ist im Grundbuchverfahren nicht berechtigt zur Einlegung einer sogenannten Fassungsbeschwerde mit dem Ziel der näheren Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut der Grundbucheintragung.
2. Hat das Grundbuchamt ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung wirksam durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) gebucht, besteht kein Rechtsanspruch des Wohnungseigentümers auf eine weitergehende Kennzeichnung des Sondernutzungsrechts in dem Eintragungsvermerk.
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