ZfIR 2020, 865

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 93; BGB § 868 Abs. 1200. Keine Selbsthilfe des Erstehers zur Inbesitznahme der von ihm ersteigerten Immobilie (hier: Austauschen der Schlösser) ZVG§ 93 BGB§ 868 AG Heilbronn, Beschl. v. 23.09.2019 – 7 C 2068/19AG HeilbronnBeschl.23.9.20197 C 2068/19

Leitsätze der Redaktion:

1. Wechselt der Ersteher eines Hauses an diesem die Schlösser aus, um dem bisherigen Eigentümer den Zugang zu dem Haus unmöglich zu machen, stellt dies eine Störung des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht dar.
2. Ähnlich einem Vermieter, der nicht im Wege der Selbsthilfe das Ergebnis eines Räumungsrechtsstreits vorwegnehmen darf, muss auch der Ersteher seinen Räumungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses betreiben.
3. Auch der Umstand, dass ein Vorschuss auf die Vollstreckungskosten nicht aus dem Erlös der Versteigerung des Hauses gezahlt werden kann, berechtigt den Ersteher zum Zwecke der Kostenersparnis nicht zur Selbsthilfe.

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