ZfIR 2020, 865

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 765a197. Dauerhafte Einstellung der Zwangsversteigerung bei entsprechender Suizidprognose GGArt. 2 ZPO§ 765a BVerfG, Beschl. v. 08.08.2019 – 2 BvR 305/19 (LG Neubrandenburg)BVerfGBeschl.8.8.20192 BvR 305/19LG Neubrandenburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Führt der Sachverständige in einem vom Schuldner betriebenen Vollstreckungsschutzverfahren unmissverständlich aus, dass der Suizidgefahr nur entgegengetreten werden könne und eine Besserung des Gesundheitszustands nur möglich sei, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt werde, da medizinische Maßnahmen zuvor nicht greifen könnten, liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor, wenn seitens des Gerichts ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen des Gutachters unterstellt wird, dass dem Schuldner Maßnahmen zur Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation und somit auch zur Abwendung der Suizidgefahr bereits ohne eine vorherige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Verfügung stehen.
2. Sind die fraglichen Umstände zur Suizidgefährdung des Schuldners ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer gerechtfertigt sein; ein vollständiges außer Acht lassen dieser Möglichkeit im Rahmen der Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen stellt einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar.

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