ZfIR 2020, 864

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtEGBGB Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1; BGB §§ 275, 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1, § 536193. Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung auch bei staatlich verordneter Schließung der Gewerberäume (Covid-19-Pandemie) EGBGBArt. 240 EGBGB§ 1 BGB§ 275 BGB§ 313 BGB§ 326 BGB§ 536 LG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 – HK O 17/20 (nicht rechtskräftig)LG ZweibrückenUrt.11.9.2020HK O 17/20nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die behördliche Anordnung zur Schließung im Zuge der Covid-19-Pandemie steht in keinem Zusammenhang mit der Beschaffenheit der vermieteten Gewerberäume.
2. Ist die Mietsache als solche weiter zur Nutzung grundsätzlich geeignet und nur der geschäftliche Erfolg des Mieters betroffen, realisiert sich das von dem Mieter zu tragende Verwendungsrisiko und nicht das Gebrauchsüberlassungsrisiko des Vermieters; es liegt kein zur Mietminderung berechtigender Mangel vor.
3. Die behördliche Anordnung lässt die Gebrauchsüberlassungsverpflichtung unberührt und richtet sich ausschließlich gegen die Nutzung und damit das Verwendungsrisiko des Mieters; dem Vermieter wird seine Leistungspflicht nicht unmöglich.
4. Anpassungen unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage sind jedenfalls nicht bereits ab dem ersten oder zweiten Monat der Auswirkungen der behördlichen Anordnung vorzunehmen.

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