ZfIR 2020, 852

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 19, 20, 29, 71 ff.; FamFG § 59 Abs. 1; BGB §§ 925, 1901; BeurkG § 51 Abs. 1 Nr. 1Keine Eigentumsumschreibung bei für Grundbuchamt eindeutigem Missbrauch vorgelegter Generalvollmacht GBO§ 19 GBO§ 20 GBO§ 29 GBO§§ 71 ff. FamFG§ 59 BGB§ 925 BGB§ 1901 BeurkG§ 51 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.09.2020 – I-3 Wx 129/20 (rechtskräftig; AG Moers)OLG DüsseldorfBeschl.2.9.2020I-3 Wx 129/20rechtskräftigAG Moers

Leitsätze des Gerichts:

1. Den Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt abzulehnen, wenn unstreitige und feststehende Tatsachen den evidenten Missbrauch der Vollmacht des General- und Betreuungsbevollmächtigten des Grundstückseigentümers belegen (hier: Erklärung der Auflassung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes und Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels ersichtlich entgegen der im Innenverhältnis gemachten Vorgabe nicht zum Wohle des betreuten Eigentümers: Preisvereinbarung mit erwerbendem Sohn und Schwiegertochter des Bevollmächtigten erheblich unterhalb des tatsächlichen Grundstückswerts; Veräußerung zeitnah zu einer Erkrankung des Betreuten, ohne eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustands in Betracht zu ziehen.).
2. Der General- und Betreuungsbevollmächtigte des Grundstückseigentümers ist durch die Zurückweisung seines Antrags auf Umschreibung des Eigentums auf einen Dritten (hier: seinen Sohn und seine Schwiegertochter), den er gestützt auf die ihm erteilte notarielle Vollmacht als Vertreter des Eigentümers gestellt hat, nicht nachteilig in seinen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdeberechtigt.

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