RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
OLG Hamm: Klage eines Immobilienfonds
Das OLG Hamm befasste sich mit er Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds aus auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von der beklagten Versicherung initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter(Komplementär) und Dritte. Die Richter hoben auf die Berufung des Immobilienfonds das erstinstanzliche Urteil auf und verwiesen den Rechtsstreit an das LG Dortmund zurück, nachdem ein vom LG als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des Immobilienfonds nachgeholt worden war, durch den der Komplementär zur Klageerhebung gegen die beklagte Versicherung als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden war. In diesem Fall, der nunmehr zulässigen Klage, sieht das Gesetz die Möglichkeit eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen kann, musste sich der Senat daher nicht befassen (Urt. v. 19. 11. 2018 – 8 U 41/18, OLG Hamm).
(PM OLG Hamm v. 19. 11. 2018)