ZfIR 2018, 843

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1191. Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei verspäteter Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Grundstückskäufer BGB§ 280 BGB§ 286 LG Aurich, Urt. v. 26.04.2018 – 2 O 37/18LG AurichUrt.26.4.20182 O 37/18

Leitsätze der Redaktion:

1. Verpflichtet sich der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag zur Zahlung der Grunderwerbsteuer, ist der Anspruch des Käufers die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu zahlen und den Verkäufer damit im Außenverhältnis von seiner gesamtschuldnerischen Haftung freizustellen, nach Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt fällig.
2. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach und beauftragt der Verkäufer einen Anwalt, hat der Käufer die Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn nicht die anwaltliche Mahnung zum Verzug geführt hat, sondern der Verzug schon vor der kostenauslösenden Beauftragung begründet war.

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