ZfIR 2018, 826

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1Entbehrlichkeit der Voreintragung des von Grundbucheintrag (hier: Auflassungsvormerkung) Betroffenen bei seiner Gesamtrechtsnachfolge als Gesellschafter vormals zweigliedriger Personenhandelsgesellschaft GBO§ 29 GBO§ 40 BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – V ZB 10/18 (OLG Köln)BGHBeschl.5.7.2018V ZB 10/18OLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt.
2. Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
3. § 40 Abs. 1 GBO findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll.

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