RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2017
Aktuell
BVerwG: Wasserentnahmeentgelt in NRW rechtmäßig
Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist nicht zu beanstanden, so das BVerwG in zwei Verfahren (BVerwG, Urt. v. 16. 11. 2017 – BVerwG 9 C 15.16 und BVerwG, Urt. v. 16. 11. 2017 – BVerwG 9 C 16.16).
Das Land NRW erhebt das Entgelt u. a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt von engen Ausnahmen abgesehen auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Das Entgelt beträgt regelmäßig 4,5 Cent je Kubikmeter. Seit 2011 setzt die Entgelterhebung nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Entfallen ist ebenso die frühere Entgeltbefreiung bei der Gewinnung von Bodenschätzen (sogenanntes Bergbauprivileg). Für die Kühlwassernutzung gilt dagegen nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz.
Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 15.16 nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.
Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 16.16 betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken drei Tagebaubetriebe. Zur Gewinnung der Braunkohle muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil des entnommenen Wassers wird ungenutzt in Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandet die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzen, sondern lediglich beseitigen wolle.
Beide Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das BVerwG wies die Revisionen der Klägerinnen zurück. Es hält die Regelungen des zur Prüfung gestellten Entgeltgesetzes für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine besondere sachliche Rechtfertigung erforderlich. Auch müssen sich solche Abgaben hinreichend deutlich von Steuern unterscheiden. Diesen Anforderungen wird die landesrechtliche Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts gerecht.
Nach dem BVerwG liegt ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil darin, dass die Unternehmen durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit erhalten. Auch bei Benutzung von Wasser aus einem Baggersee, der auf dem Entgeltpflichtigen gehörenden Grundstücken entstanden ist (BVerwG 9 C 15.16), werde ein Sondervorteil erlangt, soweit die Wasserentnahme erlaubnispflichtig ist. Im Verfahren BVerwG 9 C 16.16 sei ein solcher Vorteil ferner unbeschadet des Umstandes gegeben, dass das Bergbauunternehmen das Grundwasser lediglich beseitigen will. Denn ohne Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sei der spätere Braunkohleabbau nicht möglich.
Die Gewährung eines Zugriffs auf ein Gut der Allgemeinheit stehe weiter in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts.
Die Entgelthöhe bewege sich im Bundesländervergleich im Mittelfeld.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 81/2017 vom 17. 11. 2017)