ZfIR 2017, 852

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 765a; ZVG §§ 30a, 30b Abs. 1200. Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 765a ZPO wegen der Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Schuldner ZPO§ 765a ZVG§ 30a ZVG§ 30b LG Mühlhausen, Beschl. v. 31.07.2017 – 1 T 42/16 (rechtskräftig; AG Mühlhausen)LG MühlhausenBeschl.31.7.20171 T 42/16rechtskräftigAG Mühlhausen

Leitsätze der Redaktion:

1. Umstände, die im Fall der Fristversäumnis im Zusammenhang mit spezielleren Schutzvorschriften (bspw. § 30b Abs. 1 ZVG) hätten vorgetragen werden können und müssen, können auch im Rahmen des § 765a ZPO herangezogen werden; dies gilt erst recht, wenn solche Umstände nachträglich auftreten.
2. Der Antrag nach § 765a ZPO kann von Beginn der Maßnahme an bis zum Ende der Zwangsvollstreckung gestellt werden, ohne dass ein Versteigerungstermin angeordnet ist noch ein Zuschlag oder eine Räumung anstehen.
3. Besteht bei Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Gefahr des gesundheitlichen Risikos für den Schuldner durch Herzinfarkt oder Schlaganfall, ist nach vorzunehmender Abwägung (Schuldnerschutz Art. 2 GG vs. Gläubigerinteresse Art. 14 GG und wirksamer Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 GG) nicht von einer untragbaren Härte i. S. d. § 765a Abs. 1 ZPO auszugehen, wenn staatlicherseits als auch seitens des Schuldners (einfache) Vorkehrungen getroffen werden (hier: Fernbleiben vom ZV-Termin oder Unterbrechung der Verhandlung und medizinische Behandlung), um eine Gefährdung des Lebens des Schuldners im Fall einer Vollstreckung zu verringern; ausgeschlossen werden müssen die Risiken nicht.

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