ZfIR 2017, 852

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 566, 1090, 1093; ZVG § 57199. Kein Anspruch des Erstehers gegen den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts für dessen Nutzung von Räumen BGB§ 566 BGB§ 1090 BGB§ 1093 ZVG§ 57 OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2017 – 30 U 147/16 (rechtskräftig; LG Paderborn)OLG HammUrt.26.4.201730 U 147/16rechtskräftigLG Paderborn

Leitsätze des Gerichts:

Der Ersteher eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks hat gegen den Wohnrechtsberechtigten aufgrund des fortbestehenden Wohnrechts auch dann keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung in mietzinsähnlicher Form bewilligt hat. Die Abrede über die Zahlung des Entgelts mit dem ursprünglichen Eigentümer ist stets eine schuldrechtliche Absprache, so dass der Ersteher Ansprüche hieraus nur durch eine Abtretung erwerben kann.

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