ZfIR 2016, 833

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 RechtsprechungVertragsrecht BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 8 b) ff), § 634a; ZPO § 304Keine Vorverlegung der Verjährung durch Ingebrauchnahme des Objekts/Zur Vereinbarung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 BGB§ 307 BGB§ 309 BGB§ 634a ZPO§ 304 BGH, Urt. v. 08.09.2016 – VII ZR 168/15 (OLG Celle)BGHUrt.8.9.2016VII ZR 168/15OLG Celle

Leitsatz des Gerichts:

Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.

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