ZfIR 2014, 881

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 56 Satz 2; GrStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2200. Festsetzung der Grundsteuer gegenüber Ersteher erst ab Folgejahres des ErwerbsVG Lüneburg, Urt. v. 26.02.2014 – 2 A 220/13VG LüneburgUrt.26.2.20142 A 220/13

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 56 Satz 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.

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