ZfIR 2014, 881

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtKAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; AO § 191 Abs. 1 Satz 1199. Rechtswidriger Duldungsbescheid bei Erlöschen der akzessorischen öffentlichen Last durch (teilweise) Erfüllung der GebührenforderungVG Köln, Beschl. v. 03.06.2014 – 14 L 692/14VG KölnBeschl.3.6.201414 L 692/14

Leitsatz der Redaktion:

Die Gläubigerin von Grundstücksabgaben ist an dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks gehindert, wenn die geltend gemachte Gebühr bereits (teilweise) bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.

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