ZfIR 2014, 880

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 29, 32; BNotO § 21194. Keine Nachweiserleichterung für Vertretungsberechtigung ausländischer juristischer Person durch Bescheinigung deutschen Notars über seine Einsichtnahme in ausländisches RegisterOLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2014 – I-3 Wx 190/13 (AG Emmerich)OLG DüsseldorfBeschl.21.8.2014I-3 Wx 190/13AG Emmerich

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer juristischen Person oder Gesellschaft nachzuweisen, weil von dieser eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben oder eine Eintragung (hier: Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung des Eigentumswechsels) beantragt wird, so erleichtert § 32 GBO die Führung des genannten Nachweises gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt dahin, dass (u. a.) die im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen wird.

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