ZfIR 2014, 869

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 28 Abs. 1 Satz 1; UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1Übergang beschränkt dinglicher Rechte im Fall der Spaltung nur bei genauer Bezeichnung der dienenden Grundstücke im Ausgliederungs- und ÜbernahmevertragGBO§ 28UmwG§ 126UmwG§ 131KG, Beschl. v. 01.08.2014 – 1 W 213-214/14 (rechtskräftig; AG Neukölln)KGBeschl.1.8.20141 W 213-214/14rechtskräftigAG Neukölln

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 25.1.2008 – V ZR 79/07, ZfIR 2008, 463 (m. Anm. Lüke/Scherz, S. 467) = ZIP 2008, 600, dazu EWiR 2008, 223 (Priester)). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschl. v. 26.8.2009 – 2 W 241/08).

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