ZfIR 2013, 881
Leitsatz des Gerichts:
Sind bei der Bestandteilszuschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO das zuzuschreibende und das aufnehmende Grundstück unterschiedlich belastet, so kann allein hieraus eine Besorgnis der Verwirrung nicht hergeleitet werden.
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