ZfIR 2013, 877

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 1123 Abs. 2 Satz 2, § 1124 Abs. 2, § 134Kein Einwand geleisteter Mietvorauszahlungen bei Fehlen der tatsächlichen und rechtlichen VoraussetzungenBGB§ 1123BGB§ 1124BGB§ 134AG Starnberg, Urt. v. 10.10.2013 – 6 C 1374/12 (nicht rechtskräftig)AG StarnbergUrt.10.10.20136 C 1374/12nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der als Mietvorauszahlung vom beklagten Mieter geleistete Baukostenvorschuss an den Vermieter/Schuldner kann dem Grundpfandrechtsgläubiger dann nicht entgegengehalten werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht Unklarheiten über den Einsatz welcher Zahlungen für welche Baumaßnahme bestehen und in rechtlicher Hinsicht der Baukostenzuschuss ohne eine zwischenzeitlich von den Parteien vereinbarte „Aussetzung“ bereits abgewohnt wäre.
2. Eine Abtretung der Mietzinsansprüche seitens des Vermieters/Schuldners führt zu keinem anderen Ergebnis, da die dingliche Pfändung der Grundpfandrechtsgläubigerin Vorrang hat, § 1124 Abs. 2 BGB

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