ZfIR 2013, 873

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 9 Nr. 2, § 150 Abs. 1Beteiligtenstellung des Eigentumsprätendenten im ZV-Verfahren/Ermessensfehlerüberprüfung der Zwangsverwalterauswahl im BeschwerdeverfahrenZVG§ 9ZVG§ 150BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – V ZB 29/12 (LG Gera)BGHBeschl.18.7.2013V ZB 29/12LG Gera

Leitsätze des Gerichts:

1. Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung seiner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 ZVG beschriebenen Form geltend macht.
2. Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

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