ZfIR 2012, A 5

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BFH: Keine Verfassungszweifel an Gewerbesteuer

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16.10.2012 (I B 128/12) entschieden. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“; der BFH hat danach keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29.2.2012 (1 K 138/10) das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.
Der BFH teilt diese Überzeugung des FG Hamburg angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 78 vom 21.11.2012)

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