ZfIR 2012, 885
Leitsatz der Redaktion:
Der Bewerber um die Stellung eines Zwangsverwalters, der nach zunächst regelmäßiger Bestellung, später aufgrund eines (eingestellten) Strafverfahrens über Jahre nicht mehr berücksichtigt wird, kann die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG überprüfen lassen, indem er zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen eines Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.
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