ZfIR 2011, 897

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBauO HE § 53 Abs. 2 Satz 1, 2, § 72 Abs. 1 Satz 2; SOG HE § 7 Abs. 2196. Ordnungsverfügung gegen Eigentümer bei ungenehmigter Nutzung vermieteter Räumlichkeiten durch den MieterVG Darmstadt, Beschl. v. 12.09.2011 – 2 L 795/11.DAVG DarmstadtBeschl.12.9.20112 L 795/11.DA

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist als Zustandsstörer für eine den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung dieser Anlage verantwortlich und kann daher von der Behörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter für die Störung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind. In diesem Falle hat er grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit und Pflicht, auf die rechtmäßige Nutzung seiner baulichen Anlage hinzuwirken.

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