ZfIR 2010, 859

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSteuerrechtUStG 1993 § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks an den Organträger – Fortsetzung der UnternehmenstätigkeitZfIR 2010, 860UStG§ 1UStG§ 2Richtlinie§ 5BFH, Urt. v. 06.05.2010 – V R 26/09 (FG Mecklenburg-Vorpommern) +BFHUrt.6.5.2010V R 26/09FG Mecklenburg-Vorpommern

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt.
2. Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen.
3. Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.

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