ZfIR 2010, 854

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSteuerrechtGG Art. 3 Abs. 1; BewG §§ 9, 21 Abs. 1, §§ 22, 23, 27, 83, 85, 86, 92, 129; GrStG § 10 Abs. 2Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus – Verfassungsmäßigkeit der EinheitsbewertungGGArt. 3BewG§ 9BewG§ 21BewG§ 22BewG§ 23BewG§ 27BewG§ 83BewG§ 85BewG§ 86BewG§ 92BewG§ 129GrStG§ 10BFH, Urt. v. 30.06.2010 – II R 60/08 (FG Düsseldorf) +BFHUrt.30.6.2010II R 60/08FG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 „Warenhäuser“ der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.
2. Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.
3. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. – im Beitrittsgebiet – des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.

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