ZfIR 2010, 842

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 28 Satz 1; UmwG § 123 Abs. 2, 3, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 131Vorlage des das übertragene Grundstück bezeichnenden Spaltungs- und Übertragungsvertrags bei beantragter GrundbuchberichtigungGBO§ 28UmwG§ 123UmwG§ 3UmwG§ 126UmwG§ 131OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2010 – I-3 Wx 88/10 (rechtskräftig; AG Duisburg-Hamborn)OLG DüsseldorfBeschl.19.4.2010I-3 Wx 88/10rechtskräftigAG Duisburg-Hamborn

Leitsatz des Gerichts:

Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen.

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