ZfIR 2010, 834

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 19, 39 Abs. 1Abtretung als konkludente Einwilligung des Zedenten zur vom Zessionar erklärten LöschungsbewilligungGBO§ 19GBO§ 39BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – V ZB 107/10 (OLG Frankfurt/M.)BGHBeschl.15.7.2010V ZB 107/10OLG Frankfurt/M.

Leitsatz des Gerichts:

Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss.

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