ZfIR 2009, 887

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 779 Abs. 2200. Beendigung des Amtes eines im ZV-Verfahren bestimmten einstweiligen Vertreters bei zunächst unbekanntem Erben nur durch gerichtliche AufhebungBGH, Beschl. v. 23.09.2009 – V ZB 60/09 (LG Tübingen)BGHBeschl.23.9.2009V ZB 60/09LG Tübingen

Leitsatz des Gerichts:

Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.

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