ZfIR 2008, 863

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 989, 990, 1120, 1121; ZVG § 148 Abs. 2Enthaftung des Zubehörs nach Beschlagnahme eines GrundstücksBGB§ 989BGB§ 990BGB§ 1120BGB§ 1121ZVG§ 148BGH, Beschl. v. 17.07.2008 – IX ZR 162/07 (OLG Frankfurt/M.)BGHBeschl.17.7.2008IX ZR 162/07OLG Frankfurt/M.

Leitsatz der Redaktion:

1. Die Enthaftung des Zubehörs nach Beschlagnahme des Grundstücks richtet sich nach den §§ 1121, 1122 BGB, die an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand anknüpfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für als Zubehör anzusehende Gegenstände ist die Eintragung der Hy-ZfIR 2008, 864pothek. Auch bei späterem Verlust der Zubehöreigenschaft gehören sie weiterhin zum Haftungsverband.
2. Kein gutgläubiger Erwerb des Zubehörs nach Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuch vom Vollstreckungsschuldner mehr möglich.

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