ZfIR 2019, 860

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB § 903 Satz 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8Kein Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums auch bei Zweier-WEG BGB§ 903 WEG§ 14 WEG§ 20 WEG§ 21 BGH, Urt. v. 05.07.2019 – V ZR 149/18 (LG Frankfurt/M.)BGHUrt.5.7.2019V ZR 149/18LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen – zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen – Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senatsurt. v. 28. 1. 2011 – V ZR 141/10, NJW 2011, 1068, Rz. 8 f.; Senatsurt. v. 28. 1. 2011 – V ZR 147/10, ZfIR 2011, 264 (LS) = NJW 2011, 1069, Rz. 18; Senatsurt. v. 16. 5. 2014 – V ZR 181/13, ZfIR 2014, 539 (LS) = DNotZ 2014, 687, Rz. 8).
2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.
5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.

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