ZfIR 2020, 791

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 RechtsprechungSteuerrechtGrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; BGB §§ 133, 157, 631, 633, 634; II. BV §§ 1, 42, 43, 44, 45Zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach Rückabwicklung des Kaufvertrags einer Eigentumswohnung wegen abweichender Wohnfläche GrEStG§ 16 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 631 BGB§ 633 BGB§ 634 II. BV§ 1 II. BV§ 42 II. BV§ 43 II. BV§ 44 II. BV§ 45 BFH, Urt. v. 19.02.2020 – II R 4/18 (FG Cottbus) +BFHUrt.19.2.2020II R 4/18FG Cottbus

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (Anschluss an das BFH, Urt. v. 8. 6. 1988 – II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).
2. Ob ein solcher Rechtsanspruch besteht, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und ist im Besteuerungsverfahren in vollem Umfang zu prüfen. In Betracht kommen insbesondere die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes. Eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlichen Wohnfläche des Vertragsobjekts zu Lasten des Erwerbers kann einen Mangel begründen.
3. Der Rechtsanspruch kann nach Ablauf von zwei Jahren nicht durch einen mit Rücksicht auf wirkliche oder vermeintliche Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrag ersetzt oder geschaffen werden.
4. Ein in einer Wohnflächendifferenz liegender Mangel ist erst dann ein „schwerer Mangel“, wenn die Differenz die Schwelle von 10 % überschreitet.

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