RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
LG Osnabrück: Blindgängersprengung
Können Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg nicht erfolgreich am Fundort entschärft werden, bleibt nur die kontrollierte Sprengung vor Ort. Kommt es dabei zu Schäden an umliegenden Gebäuden, stellt sich die Haftungsfrage. In dem Verfahren vor dem LG Osnabrück hatte die Gebäudeversicherung eines benachbarten Wohnhauses geklagt, welches durch die kontrollierte Sprengung eines Blindgängers auf dem Nachbargelände beschädigt wurde. Das Gericht gab nun in seiner Entscheidung der beklagten Grundstückseigentümerin recht (LG Osnabrück, Urt. v. 2. 8. 2019 – 6 O 337/19) und verneinte einen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn. Dieser setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen. Über die kontrollierte Sprengung habe jedoch allein der Kampfmittelräumdienst entschieden.
(PM LG Osnabrück Nr. 47/19 v. 20. 8. 2019)
Anmerkung der Redaktion:
S. hierzu auch Beitrag von Armbrüster/Westphal, ZfIR 2019, 777 – in diesem Heft)