ZfIR 2019, 798

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungSachen- und Grundbuchrecht BGB § 823 Abs. 1, § 906 Abs. 2 Satz 2 analog, § 1004 Abs. 1Zur Haftung eines Recyclingunternehmens bei unvorhersehbarer Detonation von Kampfmitteln BGB§ 823 BGB§ 906 BGB§ 1004 BGH, Urt. v. 05.07.2019 – V ZR 96/18 (OLG Köln)BGHUrt.5.7.2019V ZR 96/18OLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter ZfIR 2019, 799Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.
2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i. S. v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.
3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.
4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.

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