RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
DSGVO: Entfernung von Klingelschildern nicht notwendig
Die EU-Kommission stellte klar, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Namen auf Türschildern oder Briefkästen nicht regelt und auch nicht deren Entfernung verlangt. Nachdem sich in Wien ein Mieter erfolgreich über den vom Vermieter angebrachten Namen an seinem Klingelschild beschwert hatte, wurden dort im Ergebnis mehr als 200.000 Klingelschilder entfernt. Dieser Fall sorgte auch in Deutschland für Verunsicherung und vermehrte Diskussionen. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz (BfDI) rät dringend allen Verbänden und Institutionen, sich in derartigen Fällen mit Breitenwirkung vor Versand von Informationsschreiben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Rechtslage zu erkundigen. Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar. Insofern ist in entsprechenden Fällen in der Regel gar nicht der Anwendungsbereich der DSGVO nach deren Art. 2 Abs. 1 eröffnet. Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, käme als Rechtsgrundlage neben einer Einwilligung auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung) als Rechtsgrundlage in Betracht. Der Mieter hätte dann in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO.
(PM BfDI v. 18. 10. 2018 u. EU-Kommission v. 19. 10. 2018)