ZfIR 2018, 795

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 750 Abs. 2, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 799187. Keine Zuschlagsversagung bei geltend gemachtem fehlendem Eintritt des Grundschuldzessionars in den Sicherungsvertrag ZVG§ 83 ZPO§ 750 ZPO§ 794 ZPO§ 799 BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – V ZA 22/18 (LG Memmingen)BGHBeschl.18.10.2018V ZA 22/18LG Memmingen

Leitsätze der Redaktion:

1. Hat sich der Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks wegen der dinglichen Schuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann der Rechtsnachfolger (hier: Zessionar) des Gläubigers gem. § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die Urkunden (hier: Eintritt in den Sicherungsvertrag) zugestellt werden müssen, die die Rechtsnachfolge nachweisen; auf die Zustellung kann verzichtet werden, weil das Grundbuchamt dem Schuldner nach § 55 GBO die Eintragung des Rechtsnachfolgers bekannt macht.
2. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen; solange ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsversteigerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden.

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