ZfIR 2017, A 5

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LAG Düsseldorf: Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei Sturm

Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem Arbeitnehmer fahrlässig, indem sie ihre Großmüllbehälter auf einem Betriebsgelände trotz Sturmwarnung nicht ausreichend sichert (LAG Düsseldorf, Urt. v. 11. 9. 2017 – 9 Sa 42/17).
Ein Großmüllbehälter hatte das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört. Die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht konnte die Gemeinde nicht ausräumen.
Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran war die Gemeinde verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20. 4. 2015 ggfs. angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es hätte der Kontrolle am 5. 5. 2015 bedurft. Ohne Weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, dass sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Damit ist beklagte Gemeinde zur Erstattung des Schadens von 1.380 € verpflichtet. Revision wurde nicht zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 39/17 vom 11. 9. 2017)

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